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Wie sind rückerstattete Provisionen zu versteuern?

Geldanlage im allgemeinen, Mein Beratungskonzept, Steuerliches

j0316889Bei Investmentfonds ist es üblich, dass der Vermittler eine sogenannte Bestandsprovision bekommt. Davon weiß der normale Anleger meistens nichts. Wegen dieser Intransparenz ist diese Form der Entlohnung in letzter Zeit in die Kritik gekommen.

Ich bin ein großer Freund der Honorarberatung. Auch manche neuere Finanzdienstleister, wie beispielsweise die Quirin Bank werben damit. Bei der Honorarberatung werden Gebühren nicht verheimlicht, sondern klipp und klar offengelegt. Der Anleger bekommt eine Rechnung für eine Beratungsdienstleistung und die muss er begleichen. So wie man auch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt für seine Beratung bezahlen muss. Eigentlich die korrekteste und transparenteste Form der Entlohnung.

Schade nur, dass der Gesetzgeber die Honorarberatung steuerlich benachteiligt …

Herr K. hat 100.000 Euro anzulegen und überlegt sich, einen Fonds zu kaufen, den ihm sein Finanzberater empfohlen hat. Sein Finanzberater ist ein ehrlicher Mensch. Deswegen sagt er Herrn K., dass er für die laufende Kundenbetreuung von der Fondsgesellschaft eine Bestandsprovision von 0,50% pro Jahr bekommt. Der Finanzberater bietet Herrn K. an, ihm diese Provision zu erstatten. Um aber auf seine Kosten zu kommen (von irgendetwas muss er ja auch leben) würde er stattdessen Herrn K. direkt eine Rechnung über 0,50% des betreuten Vermögens stellen. Für Herrn K. hört sich das fair und korrekt an.

Bevor er sich entscheidet, spricht Herr K. die Sache noch mit seinem Steuerberater durch. Die Frage ist, welche der beiden nachfolgenden Alternativen für Herrn K. unterm Strich, d.h. nach Steuern, günstiger ist:

(A) Der Finanzberater erstattet Herrn K. die Bestandsprovision und zahlt seinem Berater ein entsprechend hohes Beratungshonorar direkt.

(B) Herr K. verzichtet auf die Auszahlung der Bestandsprovision und muss seinem Berater auch keinen Honorarrechnung bezahlen.

Zur Alternative (A) stellt Herr Steuerberater Manfred Zarte aus Nürnberg (http://www.kanzlei-zarte.de/) fest:

„Nach § 22 Nr. 1 EStG werden wiederkehrende Bezüge der Einkommensteuer unterworfen. Wiederkehrende Bezüge sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht Kaufpreisraten sind, die einer Person aufgrund eines einheitlichen Entschlusses des Gebers oder eines einheitlichen Rechtsgrundes (Gesetz, Vertrag, Testament) für eine gewisse Dauer und mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch nicht unbedingt in gleicher Höhe und in gleichen Zeitabständen zufließen. Die vom Fondsvermittler an den Kunden weitergeleiteten Bestandsprovisionen muss der Kunde also nach § 22 Nr. 1 EStG bei seiner Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen angeben.“

Der Finanzberater erhält eine Bestandsprovision von 0,5%, das sind 500 Euro, die er bei der Alternative A dem Kunden wieder gutschreibt. Nur leider muss Herr K. diesen Betrag versteuern. Da sein persönlicher Steuersatz bei 40% liegt, wird der Fiskus 200 Euro einfordern. Von den gutgeschriebenen 500 Euro verbleiben somit nach Steuern nur 300 Euro.

Und wenn der Finanzberater ein Honorar in Höhe von 500 Euro in Rechnung stellt, dann wird er das nur zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer können. Insgesamt muss Herr K. an seinen Finanzberater also einen Betrag in Höhe von 595 Euro überweisen.

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Januar 2009 kann man ein solches Beratungshonorar nicht mehr als Werbungskosten von den Kapitalerträgen absetzen.

Rechnen wir einmal zusammen, was Herrn K. bei Alternative A unterm Strich bleibt:

  • Gutschrift der Bestandsprovision: 500 Euro
  • ESt darauf: -200 Euro
  • Beratungshonorar: -500 Euro
  • zzgl. MwSt: -95 Euro
  • Summe: -295 Euro.

Die Alternative B ist, dass sich Herr K. die Bestandsprovision von 500 Euro nicht auszahlen lässt. In diesem Fall bleibt die Bestandsprovision beim Finanzberater und eine Honorarabrechnung direkt an Herrn K. entfällt. Sein Berater verdient genauso viel wie bei der ersten Alternative, Herr K. hat aber 295 Euro mehr im Geldbeutel. Das sind, bezogen auf die eingesetzten 100.000 Euro, immerhin ca. 0,3% mehr

Die Honorarberatung und Auszahlung von Bestandsprovisionen wird also steuerlich klar benachteiligt. Was ein Mehr an Kosten in Höhe von ca. 0,3% pro Jahr bedeutet, zeigt folgendes Beispiel.

Nehmen wir an, dass sich die angelegten 100.000 Euro mit einer Netto-Rendite von 5% p.a. verzinsen. Zusatzkosten in Höhe von 0,3% pro Jahr haben zur Folge, dass Herr K. nach 20 Jahren fast 15.000 Euro weniger Vermögen hat.

Quelle der in diesem Beitrag verwendeten Bilder: http://office.microsoft.com/de-de/clipart

12. Mai 2009/7 Kommentare/von Peterreins
Schlagworte: Bestandsprovisionen, Gebühren, Investmentfonds, Rückvergütung von Provisionen, Steuerberater, Steuern
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7 Kommentare
  1. Michal Broska
    Michal Broska sagte:
    12. Mai 2009 um 14:50

    Sehr geehrter Herr Dr. Peterreins,

    es ist schon ein spannendes Beispiel, was Sie hier dargestellt haben. Es geht wieder ueber die Hintertuer viel Geld verloren. Es ist ähnlich, wie bspw. die versteckten Kosten eines Fonds. Bloss hier zeigt sich, wie unnoetig kompliziert und detailliert das deutsche Steuersystem sein kann. Im Endeffekt, wird so die Qualität besteuert.

    Um noch auf Ihr Beispiel mit Herrn K. zurueck zu gehen, wäre meines Wissens die Seuerberatung auch nicht besonders kosteneffizient, da man diese nicht mehr von der Steuer absetzen kann…

    Deutschland war jahrelang mein Gastland und ich habe es gemocht….bis auf die Steuern 🙂

    Antworten
  2. peterreins
    peterreins sagte:
    12. Mai 2009 um 21:06

    Sehr geehrter Herr Broska,
    ja, das Beispiel des Herrn K. zeigt, wie unlogisch die deutsche Steuergesetzgebung ist. Eine Frage an Sie: Ist das Slowakische Steuersystem besser?

    Ich wollte mit meinem Blog-Beitrag auch darstellen, dass es nicht immer gut bzw. im Sinne des Kunden ist, dogmatisch an der Honorarberatung festzuhalten. Honorarberatung ist schön und gut, aber wenn man über das herkömmliche Provisionsmodell zu einer besseren Ergebnis unterm Strich (eben wegen der Steuer) kommt, was spricht dann gegen das Provisionsmodell? Ich denke nichts, sofern der Berater vollständig offen und transparent mit dem Thema Gebühren umgeht.

    Dabei fällt mir ein Telefonat ein, das ich heute hatte. Ich werde daraus gleich einen regulären Blog-Beitrag machen.

    Gruß, Peterreins

    Antworten
  3. Michal Broska
    Michal Broska sagte:
    19. Mai 2009 um 10:54

    Hallo Herr Dr. Peterreins,

    ich habe ein wenig gestoebert, um die aktuellsten SK Steuersaetze zusammengesucht. Eine Abgeltungssteuer gibt es in dem Sinne nicht. Unser Steuersystem kennt die klassische Kapitalertragssteuer (auf Zinsen, Dividenden usw.) mit ueberwiegend einem Satz von 15% (die Spanne ist zwischen 5-25% je nach Ertragart). Die Einkommenssteuer liegt einheitlich bei 19%.

    Die Frage nach einem guten Steuersystem sollte fast einen eigenen Blog-Eintrag bekommen. Es kommt darauf an, was Ihnen gefällt: Keep it simple and Stupid (KISS-Modell) oder die unendliche Suche nach einem sozialen Gleichgewicht, die am Ende zum steuerrechtlichen Klientelismus fuehrt…. 🙁

    Antworten
  4. peterreins
    peterreins sagte:
    19. Mai 2009 um 11:19

    Sehr geehrter Herr Broska,
    vielen Dank für Ihren Beitrag. Ich kann mal schauen, ob ich einen Steuerexperten zum Thema „gutes Steuersystem“ in meinem blog zu Wort kommen lasse. Ich habe da bestimmt kein Ahnung. Ich würde mir jedenfalls ein möglichst einfaches Steuersystem wünschen. Gruß Peterreins

    Antworten
  5. Michal Broska
    Michal Broska sagte:
    19. Mai 2009 um 11:40

    Das ist eine gute Idee einen Steuerexperten dazu zu holen.

    Bei der Einfachehit faellt mir der legendaere Satz von Hans Eichel ein: „Eine komplexe Wirtschaft braucht ein komplexes Steuersystem.“ 🙂

    Antworten
  6. peterreins
    peterreins sagte:
    19. Mai 2009 um 22:47

    Interessantes Zitat von Herrn Eichel. Daran sieht man, dass er kein Mathematiker ist. Ich bin Mathematiker und da habe ich gelernt, komplexe Sachverhalte möglichst einfach auszudrücken. Genau das versucht die Mathematik ständig.

    Antworten

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  1. Wie sind erstattete Vermittlungsprovisionen steuerlich zu behandeln? « Dr. Peterreins Blog sagt:
    1. Juni 2009 um 21:24 Uhr

    […] seinem Kunden weiterleitet, als wiederkehrende Bezüge der Einkommensteuer unterworfen sind. (Siehe Link) Dies führt dazu, dass das Geschäftsmodell beispielsweise der Quirin Bank, Bestandsprovisionen […]

    Antworten

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