Was kann man als Kiener-Geschädigter tun?

Viele Anleger sind geschockt und überrascht als vor ein paar Wochen der Dach-Hedgefondsmanager Helmut Kiener verhaftet wurde. Die Vorwürfe: schwerer Betrug und Untreue. Ich habe hier schon einmal darüber geschrieben.

Mit hoher Wahrscheinlichkeit entlarvt sich das System Kiener mit seinen verschiedenen Anlageprodukten rund um den K1-Fonds mit Sitz auf den Jungferninseln als groß angelegtes Schneeballsystem. Wenn das tatsächlich so ist, dann müssen die Anleger damit rechnen, entweder gar nichts oder nur einen Bruchteil wieder zurückzubekommen.

Für einen Betroffenen stellt sich natürlich die Frage, was er tun kann?

Initiator oder Vermittler?

Zunächst bietet es sich an, von den Initiatoren des Systems Kiener Schadenersatz zu verlangen. Das würde wahrscheinlich in erster Linie Helmut Kiener selbst treffen. Es liegt jedoch in der Natur eines Schneeballsystems, dass hier voraussichtlich nicht mehr viel zu holen ist. Der Großteil des eingesammelten Kapitals wird wohl nicht wirklich angelegt worden sein, sondern über irgendwelche dubiosen Kanäle abgeflossen sein.

Ein zweiter Angriffspunkt ist der Vermittler, der einem ein Kiener-Produkt angedreht hat. Da es sich bei Kiener immer um Hedgefondsprodukte handelte, hat Gesetzgebung und Rechtsprechung gewisse Mindestanforderungen aufgestellt.

Liegt ein Beratungsfehler vor?

Wichtig ist z.B., dass der Anleger wirklich korrekt über die Risiken aufgeklärt wurde, die mit Hedgefonds-Produkten verbunden sind. Ein Vermittler darf ein solches Produkt nur einem solchen Anleger empfehlen, für den es (wie man so sagt) geeignet ist.

Verkauft ein Vermittler ein Finanzprodukt auch dann, wenn es offensichtlich nicht für den Kunden geeignet ist, dann liegt ein Beratungsfehler vor. Und der Kunde kann – eventuell – Schadenersatz von dem Vermittler verlangen.

Ich schreibe „eventuell“ aus zwei Gründen. Erstens sollte man den Sachverhalt in jedem Fall von einem kompetenten Fachanwalt für Kapitalanlagerecht prüfen lassen. Zweitens ist auch bei Vermittlern häufig das Problem, dass im Prinzip nichts von ihnen zu holen ist. Das ist höchstens bei größeren Instituten der Fall oder dann, wenn der Vermittler eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

An dieser Stelle warne ich davor, voreilig sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der großangelegt im Internet oder sonstwie dafür wirbt, Anleger gegen K1 und Konsorten vertreten zu wollen. Wichtig ist es, sich von einem kompetenten und ehrlichen Rechtsanwalt zunächst über etwaige Erfolgsaussichten beraten zu lassen. (Ich kann übrigens auf Anfrage Rechtsanwälte weiterempfehlen, die ich für gut und korrekt  halte.)

Ob ein Finanzprodukt für einen Anleger geeignet ist, dafür ist folgendes zu berücksichtigen:

  1. die Risikeneigung des Kunden
  2. dessen Erfahrungen und Kenntnisse mit Finanzprodukten
  3. ob das Finanzprodukt zu den Anlagezielen des Kunden passt
  4. ob das Finanzprodukt zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Kunden passt.

Jeder Finanzdienstleister fordert seine Kunden ganz am Anfang auf, einen umfangreichen Fragebogen auszufüllen. Darin wird unter anderem die Risikoneigung der Kunden erfragt.

Gibt hier ein Kunde beispielsweise an, dass er moderat sicherheitsorientiert anlegen will (oder ähnliches), dann ist er mit einem Hedgefonds-Produkt falsch beraten worden. Wichtig ist insbesondere auch, ob der Kunde überhaupt die adäquten Kenntnisse und Erfahrungen mit Finanzprodukten hat (vgl. die BGH-Rechtsprechung Az. XI ZR 12/93).

Wurde man über alle Provisionen korrekt und vollständig aufgeklärt?

Ein interessanter Ansatz ist übrigens auch, ob der Vermittler korrekt darüber aufgeklärt hat, was er selbst an der Vermittlung eines Kiener-Produktes verdient hat. In der Branche ist bekannt, dass Helmut Kiener exorbitant hohe Provisionen bezahlt hat.

Das sind einerseits einmalige Abschlussprovisionen, die bei der Vermittlung des Finanzprodukts anfallen können. Und zwar sehr häufig als sogenannte Innenprovision, d.h. so dass der Kunde beispielsweise 10.000 Euro anlegt, davon aber 200 Euro direkt von Produktanbieter an den Vermittler abgehen. Auf diese Weise investiert der Kunde faktisch nur 9.800 Euro, ohne es zu merken.

Zweitens zahlen Anbieter wie Kiener häufig sogenannte Bestandsprovisionen aus. Das sind regelmäßige Zahlungen des Produktanbieters an den Vermittler so lange, wie der Kunde das Produkt hält. Das ist auch sehr häufig der Grund, warum manche Vermittler einem Kunden vehement auszureden versuchen, wenn der nach einiger Zeit sein Anlageprodukt abstoßen will.

Die Rechtsprechung ist ziemlich eindeutig: Wenn ein Vermittler nicht vollständig und korrekt über die Provisionen aufgeklärt hat, die er mit der Vermittlung eines Anlageproduktes hat, dann hat dieser Vermittler ein echtes Problem.

Denn erstens könnte der Kunde im Nachhinein auf der Herausgabe aller angefallenen Provisionen bestehen. Denn nach HGB sind diese Provisionen unzulässige Zuwendungen des Produktanbieters an den Vermittler, wenn der Kunde dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat und wenn sie nicht die Qualtität der Finanzdienstleistung in irgendeiner Form für den Kunden verbessern (vgl.  § 31d Abs. 2 WpHG).

Zweitens kann der Kunde auf die Rückabwicklung des Geschäfts bestehen. Das Argument ist: Hätte er gewusst, welche Kosten hier anfallen und was genau der Vermittler hier verdient, dann hätte er gar nicht unterschrieben.

Weitere Links zum Thema

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert