Wie sind erstattete Vermittlungsprovisionen steuerlich zu behandeln?

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CB068304In einem meiner letzten Beiträge habe ich Herrn Steuerberater Manfred Zarte aus Nürnberg zitiert (www.kanzlei-zarte.de). Er sagte, dass normalerweise Bestandsprovisionen, die ein Finanzberater seinem Kunden weiterleitet, als wiederkehrende Bezüge der Einkommensteuer unterworfen sind. (Siehe Link) Dies führt dazu, dass das Geschäftsmodell beispielsweise der Quirin Bank, Bestandsprovisionen auszuzahlen und dafür ein Beratungshonorar in Rechnung zu stellen, für den Anleger mit steuerlichen Nachteilen verbunden ist. Jedenfalls nach dem aktuellen Stand der Rechtslage.

Neben den Bestandsprovisionen, die in regelmäßigen Abständen von der Fondsgesellschaft gezahlt werden, gibt es auch einmalige Vermittlungsprovisionen. Zum Beispiel in Form von Agios oder auch als Innenprovisionen bei geschlossenen Fonds.

Interessant ist nun, wie die Weitergabe solcher einmaligen Vermittlungsprovisionen steuerlich zu behandeln sind…

Herr StB Manfred Zarte schreibt hierzu:

„Nachdem es sich bei der Weitergabe der Vermittlungsprovision um einen einmaligen Vorgang handelt, liegen hier keine wiederkehrenden Bezüge i.S.v. § 22 Nr. 1 EStG vor. Gehören die Fondsanteile zum Privatvermögen des Kunden, dann kommt eine Besteuerung der vom Vermittler erhaltenen Vermittlungsprovision wenn überhaupt nur nach § 22 Nr. 3 EStG als ’sonstige Einkünfte aus Leistungen‘ in Betracht.“

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fällt unter den Begriff der Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG ‚jedes Tun, Unterlassen und Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird‘.“

„Die zentrale Frage ist nun, ob die Zeichnung der Fondsanteile durch den Kunden als aktives Tun deshalb erfolgte, um die Vermittlungsprovisionen weitergeleitet zu bekommen. Soweit erkennbar, wurde diese Frage für weitergeleitete Vermittlungsprovisionen an Investmentfondskunden bislang höchstrichterlich nicht geklärt.“

„Lediglich ein vergleichbarer Fall wurde entschieden: In diesem gab der Vermittler einer Lebensversicherung einen Teil seiner Vermittlungsprovision an den Kunden weiter.“

„Der Bundesfinanzhof kam im Urteil vom 2.3.2004 (AZ: IX-R-68/02) zu dem Ergebnis: ‚Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet‘.  Zur Begründung führt er aus: ‚Im Streitfall liegt keine steuerbare Leistung in diesem Sinne vor. Nicht der Versicherungsnehmer hat Vermittlungsleistungen erbracht, sondern allein der Versicherungsvertreter. Der Versicherungsnehmer hat lediglich einen Teil des Geldes von den Versicherungsvertretern zurückbekommen, das er über die Versicherungsprämien wirtschaftlich trägt.‘ Und weiter: ‚Eine Vermittlungsleistung erbringt nicht, wer es – wie im Streitfall der Kläger – durch eine Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter lediglich erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet. In diesem Fall führt nämlich nur der Versicherungsvertreter Vermittlungsleistungen aus. Nur er tritt an die Versicherungsgesellschaft heran, um die Abschlüsse der Versicherungsverträge vorzubereiten. Der Versicherungsnehmer – hier der Kläger – seinerseits vermittelt sich auf Grund einer derartigen Vereinbarung nicht etwa selbst. Er tritt auch an den Vertreter nicht mit einem solchen Begehren heran. Sein Verhalten erschöpft sich in der Annahme einer ihm angebotenen Leistung.'“

 

Quelle der in diesem Beitrag verwendeten Bilder: http://office.microsoft.com/de-de/clipart

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