Ist Honorarberatung eine Alternative?

Vermögensverwaltung München

Seit 2014 ist die Honorarberatung gesetzlich geregelt. Der offizielle Titel lautet: Honoraranlageberatung nach § 36c Abs. 1 WpHG. Wer diesen Titel will, muss das erst bei der BaFin beantragen und untersteht einer laufenden Überwachung durch die Aufsichtsbehörde. Davor war der Begriff „unabhängige Honorarberatung“ nicht geschützt.

Ein unabhängiger Honorarberatung gemäß WpHG muss drei wesentliche Kriterien erfüllen.

Erstens darf er nicht auf bestimmte, wenige Anbieter beschränkt sein, sondern muss eine hinreichende Unabhängigkeit von Produktanbietern nachweisen können.

Zweitens darf ein Honorarberater ausschließlich von seinen Kunden vergütet werden. Er darf keinerlei Provisionen annehmen. Höchstens, um sie danach umgehend an seine Kunden weiterzugeben.

Den dritten Punkt habe ich bereits erwähnt. Er muss sich nämlich bei der BaFin registrieren lassen. Stand heute sind (nur) 19 unabhängige Honorarberater gemäß WpHG eingetragen.

Das ist tatsächlich eine sehr kleine Zahl. Anscheinend interessieren sich die allermeisten Finanzdienstleister nicht für diesen Titel. Einerseits bringt es zwar einen gewissen Marketing-Vorteil, wenn man sich selbst offiziell als unabhängiger Honorar-Anlageberater bezeichnen kann. Andererseits aber ist der aufsichtsrechtliche und administrative Aufwand so hoch, dass viele Finanzdienstleister diesen Schritt scheuen.

Außerdem kommt noch dazu, dass die Idee einer unabhängige Honorarberatung vielleicht ganz gut klingt. In der Praxis ist es aber nicht immer klar, ob der Kunde so am besten wegkommt. Es mag vielleicht paradox klingen, aber bisweilen ist die Honorarberatung für den Kunden eher von Nachteil.

Zum Beispiel werden Menschen mit kleinen Anlagebeträgen in der Regel mit dem Provisionsmodell weniger Kosten haben als mit der Honorarberatung. Das sieht man bereits an Großbritannien. Dort ist nämlich inzwischen die Beratung auf Provisionsbasis verboten, mit der Folge, dass kleinere Anleger keine Beratung mehr erhalten. Schlicht, weil sie es sich nicht mehr leisten können.

Honorarberatung hat zudem steuerliche Nachteile. Bei einer Provision fällt keine Mehrwertsteuer an, bei einem Beratungshonorar hingegen schon. Ferner schmälert eine Provision unter Umständen die Anschaffungskosten und ist somit steuerwirksam, ein Beratungshonorar hingegen lässt sich nicht von der Steuer absetzen. Schließlich müssen an den Kunden rückvergütete Bestandsprovisionen von dem Kunden als Einnahmen versteuert werden.

Hier ein Rechenbeispiel. Nehmen wir einen Anleger A an, der 100.000 Euro in einen Fonds anlegt, bei dem 0,5% Bestandsprovision für den provisionsorientierten Berater anfällt. Nehmen wir ferner an, dass der Fonds 4,5% Rendite p.a. über 10 Jahr erzielt. Dann hat A nach 10 Jahren 155.297 Euro angespart. Verkauft er nun alle Fondsanteile. so wird der Gewinn von 55.297 Euro versteuert, und ihm bleiben unterm Strich 139.814 Euro.

Nehmen wir nun einen Anleger B an, der auch 100.000 Euro in denselben Fonds anlegt. Diesmal aber über einen Honorarberater kauft, der ihm die Bestandsprovision von 0,5% pro Jahr immer rückvergütet, dafür aber für seine laufende Betreuung ein jährliches Honorar in Höhe von 0,5% in Rechnung stellt.

B muss jedes Jahr die rückvergütete Provision versteuern, so dass ihm faktisch nicht 0,50% bleiben, sondern nach Steuern nur 0,36% oder 360 Euro. Da er auf das Honorar Mehrwertsteuer zahlt, wird er an den Honorarberater 0,595 % oder 595 Euro zahlen müssen. Unterm Strich kostet ihm die Honorarberatung also 595 – 360 = 235 Euro. Das sind Kosten, die er aber nicht von seinem Kapitalgewinn abziehen kann.

Über 10 Jahre hinweg wird auch der Anleger B, so wie A, ein Fondsvermögen von 155.297 Euro erreichen. In der Zwischenzeit wird er jedes Jahr Provisionen rückvergütet bekommen, dafür aber Honorarkosten haben, was für ihn insgesamt und unterm Strich auf 2.887 Euro hinausläuft. Das sind die Kosten, die er über die 10 Jahre nicht von der Steuer absetzen kann.

Verkauft B nun alles, so bleiben ihm nach Abzug der Steuern, so wie A, 139.814 Euro. Zieht man jetzt aber noch die oben genannten 2887 Euro ab, so hat B nach allen Kosten und Steuern gerechnet über 2800 Euro weniger in der Tasche als A.

An diesem Rechenbeispiel sieht man, dass die Honorarberatung für sich genommen noch keinen Vorteil darstellt. In der Praxis kann sie dem Kunden erheblich teurer kommen als das herkömmliche Provisionsmodell.

Der entscheidende Punkt kann also nicht sein: Honorarberatung oder Provisionsmodell? Nein, die entscheidenden Punkten sind vielmehr:

  • Wo hat der Kunde ein möglichst gutes und faires Gebührenmodell?
  • Wie erhält der Kunde eine wirklich gute Finanzberatung?

Um den ersten Punkt beurteilen zu können, ist vor allem Transparenz wichtig. Merkwürdigerweise habe in den letzten Jahren vermehrt erlebt, dass gerade im Versicherungsbereich Honorarmodelle angeboten werden, die dem Kunden um vieles teurer zu stehen kommen als das herkömmliche Provisionsmodell.

Die Kunden ticken aber oft so: „Aha, er berät auf Honorarbasis. Also ist er einer der Guten, das hört und liest man doch so immer in den Medien.“  Und weil sich der Kunde sicher ist, bei einem der „Guten“ gelandet zu sein, überprüft er nicht mehr, wie viel er alternativ beim Provisionsmodell gezahlt hätte. Was ihm also abgeht, ist exakt mangelnde Transparenz – was sich in diesem Fall paradoxerweise Honorarberater zunutze machen.

Also egal ob herkömmlicher Berater oder Honoraranlageberater: Der Kunde darf nicht blind vertrauen, sondern sollte gründlich nachrechnen.

Was den zweiten Punkt betriff: Wie man überhaupt eine gute Finanzberatung erhält, schreibe ich später einmal.

 

 

 

1 Kommentar
  1. Karl Napf
    Karl Napf sagte:

    Das Beispiel ist meiner Meinung nach nicht gut gewählt.

    Dem Berater auf Provisionsbasis müssen wir nämlich (bösartigerweise) unterstellen, dass er so gezielt „auf eigene Rechnung“ (bzw. im Falle der Beratung durch eine Bank: Auf Rechnung seines Arbeitgebers) berät, dass der Schaden beim beratenen Anleger deutlich höher ausfallen kann als das, was der Berater selbst kassiert.

    Dies könnte beispielsweise ein gemanageter Fonds sein, der gegenüber einem inhaltlich gleichwertigen ETF eine TER-Differenz von 1,5% p.a. aufweist, von der 0,5% Bestandsprovision beim Berater und 1% Managementgebühren beim Fondsverwalter hängen bleiben.

    Es dürfte daher nicht der Normalfall sein, dass der Berater 100% der „Beute“ einer schlechten Beratung selbst einsacken kann.
    Wenn wir aber die Höhe dieser „Beute“ schätzen können, dann muss der angerichtete Schaden der Provisionsberatung logischerweise darüber liegen.

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