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Unterschied zwischen Vermögensverwaltung und 34f-Beratung

Allgemein
Vermögensverwaltung München

Ich selbst betreibe ja eine Vermögensverwaltung in München. Hin und wieder werde ich von Anlegern gefragt, was der Unterschied zwischen einem BaFin-zugelassenen Vermögensverwalter und anderen bankenunabhängigen Finanzberatern ist.

Jeder der schon einmal bei einem bankenunabhängigen Berater war, erkennt sofort einen sehr ins Auge fallenden Unterschied. Solche Finanzberater empfehlen sehr häufig geschlossene Beteiligungsfonds (Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen, etc.), ferner Investmentfonds, mit großer Vorliebe auch irgendwelche Versicherungslösungen (vorneweg fondsgebundene Lebensversicherungen). Konkrete Wertpapiere, wie beispielsweise Aktien oder Anleihen, stehen hier nicht auf der Empfehlungsliste.

Ein typischer Vermögensverwalter hingegen ist gerade auf Aktien, Anleihen und andere Wertpapiere spezialisiert. Und macht in der Regel einen großen Bogen um Anlageformen wie geschlossene Fonds oder Versicherungen.

Rechtlich besteht der Hauptunterschied darin, dass einem herkömmlichen Finanzberater eine ganze Reihe von Finanzdienstleistungen verboten sind, die einem zugelassenen Vermögensverwalter erlaubt sind. Dazu gehören:

1. Vermögensverwaltung (gem. § 1 KWG)

Bei einer Vermögensverwaltung vereinbaren der Anleger und der Vermögensverwalter verbindliche Anlagegrundsätze für ein Wertpapierdepot. Der Vermögensverwalter trifft eigene Kauf- oder Verkaufentscheidungen im Rahmen dieser Anlagerichtlinien. Dafür muss er aber nicht in jedem Einzelfall Rücksprache mit dem Kunden halten.

Der Vermögensverwalter hat also einen relativ große Freiraum. Im Gegenzug hat der dem Kunden gegenüber bestimmte Reporting-Pflichten.

2. Anlageberatung (gem. § 1 KWG)

Bei einer Anlageberatung gemäß KWG empfiehlt ein Finanzdienstleister einem Anleger ein bestimmtes Wertpapier, weil er es für ihn geeignet hält. Mit bezug auf konkrete Wertpapiere wie beispielsweise Aktien oder Anleihen darf das nur ein Vermögensverwalter machen. Einem herkömmlichen Finanzberater ist eine solche Beratung hingegen gesetzlich verboten.

3. Abschlussvermittlung (gem. § 1 KWG)

Seit 2014 ist herkömmlichen Finanzberatern auch die sogenannte Abschlussvermittlung verboten. Unter Abschlussvermittlung ist folgendes gemeint: Ruft der Kunde beispielsweise den Vermögensverwalter an, um ein bestimmtes Wertpapier zu verkaufen oder zu kaufen, dann darf der Vermögensverwalter diese Weisung an die Depotbank weiterleiten. Und die Depotbank führt den Verkauf oder Kauf aus, ohne dass ihr eine Unterschrift dafür vom Kunden vorliegt.

Will ein herkömmlicher Finanzberater eine Kundenweisung an die Depotbank weiterleiten, so muss sie darauf bestehen, dass der Kunden persönlich diese Order unterschrieben hat. Dann handelt es sich nämlich nach dem KWG nicht um eine Abschlussvermittlung (sondern um eine sogenannte Anlagevermittlung).

Vermögensverwaltung wird streng überwacht

Da ein Vermögensverwalter viel mehr darf als ein herkömmlicher Finanzberater, unterliegt eine Vermögensverwaltung einer viel strengeren Aufsicht. Und zwar werden Vermögensverwalter überwacht sowohl von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als auch von der Deutschen Bundesbank.

Beispielsweise muss eine Vermögensverwaltung quartalsweise an die Aufsichtsbehörden Bericht erstatten. Ferner sehen sich die Beamten sehr genau den Jahresabschluss eines Vermögensverwalters an. Schließlich kommen die Aufsichtsbeamten hin und wieder zu Prüfungsbesuchen in die Büroräume des Vermögensverwalters.

All das gibt es für einen herkömmlichen Finanzberater (nach 34f GewO) nicht.

Vermögensverwaltung wird streng reguliert

Der Anleger bekommt von den eben genannten Überwachungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörden normalerweise nichts mit. Genauso ist es auch für weitere Regulierungsmaßnahmen, denen eine Vermögensverwaltung unterliegt. Dazu gehört unter anderem, dass ein Vermögensverwalter folgendes haben muss:

  • einen Compliance-Officer (der überwacht, dass alles, was im Unternehmen geschieht, den gesetzlichen Anforderungen entspricht)
  • eine interne Revision
  • einen Risikocontrolling-Officer (der die Risiken identifizieren und überwachen muss, denen das Unternehmen ausgeliefert ist)
  • einen Geldwäschebeauftragten (der überwacht, dass im Unternehmen keine Geldwäsche möglich ist)
  • einen Notfall-Verantwortlichen (der sich Gedanken über mögliche Notfallsituationen im Unternehmen macht, sowie welche Maßnahmen dagegen zu ergreifen sind)
  • einen Datenschutzbeauftragten (der überwacht, dass der Datenschutz im Unternehmen hinreichend beachtet wird).

All dies sind hohe organisatorischen Anforderungen für eine Vermögensverwaltung und unterscheidet einen Vermögensverwalter von einem Finanzberater nach § 34 f GewO.

1. April 2015/0 Kommentare/von Peterreins
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