Erklärungen zur Nachhaltigkeit
(1) Erklärung zu den Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (gem. Art. 3 OffenlegungsVO)
Die Geschäftsführung und alle Mitarbeiter halten Nachhaltigkeitswerte wie „ökologisch“, „sozial gerecht“ und „gute Unternehmensführung“ für wichtig und erstrebenswert. Wir versuchen, in unserem privaten und geschäftlichen Umfeld soweit wie möglich diese Werte zu verwirklichen. Dennoch kann das Institut Nachhaltigkeitsrisiken weder bei Anlageentscheidungen in der Vermögensverwaltung noch bei der Anlageberatung berücksichtigen. Es gibt somit auch keine Strategien zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken weder in der Vermögensverwaltung noch in der Anlageberatung, die das Institut anbietet.
(2) Erklärung zu Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Instituts (gem. Art. 4 OffenlegungsVO)
(a) Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (gem. Art. 12 RTS)
Im Rahmen der Vermögensverwaltung berücksichtigt das Institut keine nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Es ist auch nicht geplant, dies künftig zu ändern.
Begründung:
Erstens. Die Definitionen von „ökologisch“, „sozial gerecht“ und „gute Unternehmensführung“ sind aus Sicht des Instituts mit zu hohen juristischen Unsicherheiten behaftet. Würde sich das Institut dazu verpflichten, nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren in der Vermögensverwaltung zu berücksichtigen, so hätte das erhebliche rechtliche Risiken zur Folge.
Zweitens. Ferner ist es sehr schwierig und arbeitsintensiv, Aktien, Investmentfonds oder Börsenindizes laufend auf Auswirkungen bezüglich Nachhaltigkeitsfaktoren hin zu überprüfen. Für ein kleines Unternehmen, wie die Dr. Peterreins Portfolio Consulting GmbH, ist dieser Aufwand nicht umsetzbar.
Drittens. Würden wir in die Anlagerichtlinien Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen, dann hätte das enorme aufsichtsrechtliche Konsequenzen für das Institut. Es müssten z.B. die sehr umfangreichen Transparenzvorgaben etwa aus Art. 6, 8 oder 9 der EU-Verordnung 2019/2088, je nach Intensität des Nachhaltigkeitsbeitrages erfüllt werden. Für das Institut wäre das mit untragbar hohem Aufwand verbunden.
(b) Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung (gem. Art. 13 RTS)
Im Rahmen der Anlageberatung berücksichtigt das Institut keine nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Das Institut bewirbt mit seinen Finanzprodukten auch keine ökologischen oder sozialen Merkmale oder eine Kombination aus diesen Merkmalen, noch eine direkte Reduzierung der CO2-Emissionen. Es ist auch nicht geplant, dies künftig zu ändern.
Begründung:
Erstens. Die Definitionen von „ökologisch“, „sozial gerecht“ und „gute Unternehmensführung“ sind aus Sicht des Instituts mit zu hohen juristischen Unischerheiten behaftet. Würde sich das Institut dazu verpflichten, nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung zu berücksichtigen, so hätte das erhebliche rechtliche Risiken zur Folge.
Zweitens. Ferner ist es sehr schwierig und arbeitsintensiv, Aktien, Investmentfonds oder Börsenindizes laufend auf Auswirkungen bezüglich Nachhaltigkeitsfaktoren hin zu überprüfen. Für ein kleines Unternehmen, wie die Dr. Peterreins Portfolio Consulting GmbH, ist dieser Aufwand nicht umsetzbar.
Drittens. Würden wir bei der Anlageberatung Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen, dann hätte das enorme aufsichtsrechtliche Konsequenzen für das Institut. Es müssten z.B. die sehr umfangreichen Transparenzvorgaben aus Art. 6 der EU-Verordnung 2019/2088 erfüllen werden. Für das Institut wäre das mit untragbar hohem Aufwand verbunden.
(3) Die Vergütungspolitik berücksichtigt keine Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (gem. Art. 5 OffenlegungsVO)
Die Vergütungspolitik des Institutes berücksichtigt Nachhaltigkeit nicht, sie steht mit ihr somit auch nicht damit im Einklang.
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