Prosavus Namens-Genussrechte – Verlustrisiko ohne Stimmrechte

Ich habe mir vor einer Woche die Namens-Genussrechte der Prosavus AG genauer angesehen. Siehe: Prosavus Namens-Genussrechte. Wie ich dort bereits aus dem Verkaufsprospekt zitiert habe, ist jeder Käufer dieser Namens-Genussrechte am unternehmerischen Risiko der Prosavus AG beteiligt.

So steht auf Seite 13 des Verkaufsprospektes:

„Mit dem Erwerb der angebotenen Namens-Genussrechte ist das Risiko des Teil- oder Totalverlustes des eingesetzten Kapitals zzgl. Agio und nicht ausgeschütteter Gewinnbeteiligungen verbunden.“

Sowie (auch auf Seite 13):

„Die allgemeinen unternehmerischen Risiken können bei der Kapitalanlage in Vermögensanlagen der PROSAVUS AG greifen. Diese sind im Wesentlichen in der wirtschaftlichen Entwicklung der Emittentin begründet. Ein negativer Geschäftsverlauf der Gesellschaft oder der Eintritt einer Insolvenz können in der freien Wirtschaft nicht ausgeschlossen werden. Der Eintritt eines oder mehrerer der folgenden, unternehmerischen, unternehmens- und branchenspezifischen Risiken kann die Geschäftstätigkeit der Emittentin nachhaltig beeinträchtigen und somit erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der PROSAVUS AG haben. Für den Anleger ergibt sich somit das Risiko, dass die Gewinnbeteiligung teilweise oder vollständig ausfällt bzw. nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausgeschüttet werden kann. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Beteiligung des Genussrechtskapitals am Verlust des Unternehmens. Für den Anleger ergibt sich damit das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Ausfalls des eingesetzten Kapitals zzgl. noch ausstehender Gewinnausschüttungen.“

Wer also Geld in die Namens-Genussrechte der Prosavus AG investiert, ist am Verlustpotential dieses Unternehmens beteiligt. Er erhält aber keinerlei Mitbestimmungsrechte. Siehe Seite 27 des Verkaufsprospekts:

„Der Aktionär ist Gesellschafter der Emittentin mit den damit verbundenen gesetzlichen und satzungsgemäßen Rechten und Pflichten, während dem Genussrechtsinhaber lediglich schuldrechtliche Ansprüche auf aktionärstypische Vermögensansprüche zustehen ohne jedoch aktionärstypische Mitwirkungs- und Kontrollrechte zu begründen.

Diese schuldrechtlichen Gläubigerrechte begründen einen vermögensrechtlichen Anspruch am Jahreserfolg der ausgebenden Gesellschaft. Mitgliedschaftsrechte wie Mitwirkungs-, Teilnahme- oder Stimmrechte werden hingegen nicht entfaltet…“

So steht es jedenfalls im Verkaufsprospekt der Namens-Genussrechte der Prosavus AG.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert