Das Problem mit den Beipackzetteln

Ministerin Ilse Aigner fordert seit einiger Zeit, eine Art „Beipackzettel“ für Finanzprodukte. Darin sollen möglichst übersichtlich und leicht überschauschbar alle wesentlichen Informationen zu einem Finanzprodukt dargestellt werden, nach Möglichkeit auf einer DIN a 4-Seite. Auch viele Anleger scheinen sich so etwas zu wünschen. Siee z.B. den Artikel „Anleger fordern Informationen über Risiken“ aus der WiWo.

Auf der einen Seite ist es erstaunlich, warum sich die Finanzbranche mit einem solchen Beipackzettel für Finanzprodukte so schwer tut. Was z.B. einen Publikumsfonds betrifft, kann man Volumen, Anlagestrategie, Kostenbelastung und Risiken sehr gut komprimiert darstellen.

Auf der anderen Seite birgt die Kürze auch seine Gefahren. Denn wenn man kürzt muss man notwendigerweise auch Dinge weglassen. Wenn etwas dann hinterher schief geht, könnte ein Anleger dann kommen und sagen: „Wenn ich dieses oder jenes Detail gewusst hätte, hätte ich nicht gekauft“. Schon ein Dilemma, in der die Finanzbrnache hier steckt.

Bestes Beispiel sind ja die Verkaufsprospekte für geschlossene Fonds. Diese Prospekte werden dicker und dicker mit einem Wust an meist vollkommen unsinnigen Informationen. Hier ist es aber wieder genau der Staat, der diese überbordernde Überinformation fordert. Ich denke, das ist ein gutes Beispiel dafür, wie die Behörden an unterschiedlichen Strängen ziehen: Für Finanzprodukte soll alles möglichst kurz und kompimiert sein, für geschlossene Fonds alles möglichst detailliert und überinformiert.

1 Kommentar
  1. Erz815
    Erz815 sagte:

    1. Ich behaupte, wer ein Finanzprodukt zu kompliziert macht, wirkt verdächtig.
    2. Für Geschlossen Fonds, Genussscheine, Unternehmensanleihen usw. soll ja im Vertrieb einiges geändert werden. Was haltet Ihr von internen Verbesserungen dieser Produkte?
    Bei Finanzprodukten für Kleinanleger sollte vorgeschrieben werden:
    Pflicht zur Schaffung eines Beirates
    Testatpflicht durch Wirtschaftsprüfer
    mindest 5%-Satz an haftendem Eigenkapital gegenüber Anleihe oder Genussschein
    Unterwerfung unter die Bankenaufsicht ab einer bestimmten Anlagesumme durch die Kleinanleger für Genusscheine und Anleihen

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