Bei Investmentfonds gibt es zwei Arten der Beratung

Ich habe bereits in einem früheren Blog-Beitrag erläutert (Link dorthin), dass es zwei staatliche Erlaubnisse für Finanzdienstleistungen gibt:

  1. Die Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO)
  2. Die Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG)

Die wenigsten wissen, dass es hier überhaupt eine Unterscheidung gibt. Die meisten denken: Vermögensberater ist Vermögensberatrer. Punkt. Dem ist aber nicht so. Das zeigt sich unter anderem auch, und zwar in paradoxerweise, bei Investmentfonds.

Worin besteht der Unterschied?

Hier der Unterschied der beiden Erlaubnisse in Stichpunkten.

Erlaubnis nach § 3 4c GewO:

  • Ein Anlageberater nach GewO darf nur mit bezug auf geschlossene Fonds und Investmentfonds beraten, nicht aber (das ist ihm verboten) mit bezug auf Wertpapiere (also z.B. Aktien, Anleihen, Zertifikate, aber auch Hedgefonds)
  • Die Erlaubnis nach GewO erhhält man einfach durch einen Antrag beim entsprechenden Gewerbeamt. Eine laufende strenge Überwachung findet nicht statt. Daher gibt es auch hunderttausende Anlageberater nach GewO.

Erlaubnis nach § 32 KWG:

  • Ein Anlageberater nach KWG darf mit bezug auf alle Anlageformen beraten: Investmentfonds, Aktien, Anleihen, Zertifikate und Hedgefonds.
  • Eine KWG-Erlaubnis zu bekommen ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Es findet eine laufende Überwachaung durch die Deutschte Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht statt (BAFin). Wegen dieses hohen Aufwands gibt es in ganz Deutschland nur etwa 750 Finanzdienstleister mit dieser Erlaubnis.

Für den KWG-Anlageberater gibt es strenge Vorschriften

Der Unterschied dieser beiden Zulassungen erstreckt sich aber auch darauf, was der Gesetzgeber für das entsprechende Beratungsgespräch vorschreibt.

Ein Anlageberater nach KWG muss folgendes beachten:

  • WpHG-Fragebogen: Vor der eigentlichen Beratung muss er dem Kunden eine Reihe von Fragen stellen. Unter anderem nach seiner Schulausbildung, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, seiner Risikoneigung, seinen Anlagezielen samt Priorisierung, seinen Kenntnissen und Erfahrungen mit Finanzprodukten.
  • Beratungsprotokoll: Während der Anlageberatung muss ein KWG-Berater sorgfältig protokollieren. Erst nachdem dem Kunden das Beratungsprotokoll ausgehändig worden ist, darf er ihm das besprochene Finanzprodukt verkaufen.
  • Geeignetheitsprüfung: Ein KWG-Anlageberater ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Kunden nur solche Finanzprodukte zu verkaufen, die er als für den Kunden geeignet hält. Kommt der Berater zu dem Schluss, dass ein bestimmtes Finanzprodukt nicht für den Kunden geeignet ist, dann darf er es ihm nicht verkaufen. Selbst dann nicht, wenn der Kunde bereit ist, alle möglichen Dokumente zu unterschreiben.

All dies gibt es bei einem Finanzberater nach GewO nicht:

  • Er braucht nicht mühsam den Kunden befragen.
  • Er muss kein Protokoll erstellen.
  • Er muss nicht prüfen, ob der vermittlete Fonds wirklich für den Kunden geeignet ist.

Wie steht es nun mit Investmentfonds?

Wir haben gesehen, dass der Gesetzgeber bei einem KWG-Berater sehr strenge Vorschriften macht, wie genau eine Anlageberatung auszusehen hat. Der GewO-Berater hat dazu im Vergleich so gut wie keine Vorschriften.

Das Paradoxe ist nun, dass beide,GewO-Berater als auch KWG-Berater, mit bezug auf Investmentfonds beraten dürfen.

Und damit haben wir folgende seltsame Situation. Nehmen wir an ein Privatanleger geht zu einem KWG-Berater, um sich mit bezug auf einen bestimmten Fonds beraten zu lassen. Dann muss der Berater ihn zunächst mit Fragen löchern, er muss umständliche ein Beratungsprotokoll erstellen. Und möglicherweise sagt der Berater sogar: „Tut mir leid, für Sie ist dieser Fonds nicht geeignet. Ich darf ihn Ihnen gar nicht vermitteln, selbst wenn ich wollte.“

Geht derselbe Kunde mit demselben Fonds zu einem GewO-Berater, dann sagt der Berater einfach: „So und so verhält es sich mit dem Fonds. Welchen Geldbetrag wollen Sie denn gernde anlegen?“ – Kein Fragebogen, kein Protokoll, keine Geeignetheitsprüfung.

Das soll einer einmal erklären, was sich hier der Gesetzgeber gedacht hat. Welchen Sinn soll es machen, dass für ein und dasselbe Anlageprodukt einmal so, andermal so beraten muss? Und zwar nur abhängig davon, an welchen Berater der Kunde zufälligerweise kommt?

Finanzminister Schäuble hat übrigens diese paradoxe Situation erkannt und wollte hier etwas ändern. Leider konnte er sich nicht gegen die FDP durchsetzen.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert