Anlageberatung: Wann ein Beratungsprotokoll notwendig ist, wann nicht

Ich habe am Wochenende den Artikel von Volker Looman gelesen „Banken ziehen Senioren über den Tisch„. Darin beschreibt Looman ein Seinoren-Ehepaar, das bislang Geld in erster Linie in Bundesanleihen angelegt hatte. Diese Ehepaar geht in die Bankfiliale und bittet um eine Anlageberatung, weil ein größerer Geldbetrag neu anzulegen ist und ihnen die aktuell erzielbaren 3% sehr gering erscheinen. Das Ehepaar steht am Ende mit folgenden Anlagevorschlag da:

  1. ein Bausparvertrag soll abgeschlossen werden,
  2. ein Mischfonds sollte gekauft werden,
  3. ein geschlossener Imobilienfonds sollte gezeichnet werden.

Mit Recht kritisiert Volker Looman diesen Anlagevorschlag. Zumal hier offenkundig nicht die Interessen des Rentner-Ehepaars im Vordergrund stehen, sondern die Maximierung der Provisionserträge für die Bank.

Da ich mich in meinem letzten Blog-Beitrag mit dem Thema Beratungsportokoll beschäftigt habe, ist es auch interessant, wie der Bankberater hier korrekterweise ein Beratungsprotokoll hätte erstellen müssen. Das ist nämlich durchaus überraschend, was sich hier der Gesetzgeber ausgedacht hat …

Ein Beratungsprotokoll ist Pflicht nur wenn es um Wertpapiere geht

Es ist nämlich so. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss eine Anlageberatung nur dann protokolliert werden, wenn es sich um Wertpapiere handelt. Nun sind weder Bausparverträge, noch geschlossene Fonds Wertpapiere. D.h. der Bankberater des oben genannten Rentner-Ehepaars hätte nur ein Beratungsprotokoll mit Bezug auf den Mischfonds erstellen müssen.

Das ist natürlich eine abstruse Rechtslage. Denn insbesondere bei geschlossenen Fonds wird jährlich ein immenser Schaden angerichtet. Falschberatungen in diesem Segment sind wohl eher die Regel als die Ausnahme. Und dennoch: Nein, hier besteht keien gesetzliche Pflicht fürs Beratungsprotokoll. Der Berater muss noch nicht einmal über die Ziele befragen, die der Anleger mit seiner Geldanlage verfolgt, oder dessen Kenntnisse und Erfahrungen in diesem Bereich.

Geht es aber um eine staatliche Bundesanleihe (was ja ein Wertpapier ist), dann darf der Berater ja nicht vergessen all diese Punkte abzufragen:

  • Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Anlegers
  • seine Kenntnisse und Erfahrungen mit Wertpapieren
  • seine persönliche Risikoneigung
  • seine wichtigsten Anliegen (oder Anlageziele) bei der Geldanlage
  • sowie deren Priorisierung

All das MUSS abgefragt werden, wenn sich die Anlageberatung auf konkrete Wertpapiere bezieht. Nicht aber beispielsweise bei Bausparverträgen oder geschlossenen Fonds. Absurd, oder?

Nicht alle Finanzdienstleister müssen Beratungsprotokolle erstellen

Aber die Absurdität ist hier noch nich am Ende. Denn es kommt noch darauf an, welche Art der Zulassung der Berater hat. Viele Anleger wissen nicht, dass es zwei prinzipielle Arten von Zulassungen gibt:

  1. Zulassung als Abschlussvermittler nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO),
  2. Zulassung nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG).

Die Zulassung nach GewO ist ohne größeren Aufwand beim örtlichen Gewerbeamt zu bekommen. Man muss keine bestimmte Qualifikation nachweisen, sondern nur einen bestimmten Betrag an amtlichen Gebühren bezahlen. Fertig.

Ein solcher nach GewO zugelassener Anlageberater darf dann Investmentfonds udn geschlossene Fonds an den Mann (bzw. die Frau) bringen. Er darf aber nicht mit bezug auf andere Wertpapiere wie beispielsweise Aktien, Zertifikate oder Anleihen beraten. Tut er das doch, dann handelt es sich erstens um eine Straftat (ja, eine STRAFTAT!). Und zweites begibt er sich auf haftungsrechtliches Glatteis.

Daher kann kein Anleger von einem Finanzberater nach GewO erwarten, eine Beratung zu bekommen mit bezug auf einzelne Aktien, Zertifikate oder Anleihen. Ein solcher Berater wird immer zu Investmentfonds raten MÜSSEN. Rechtlich gesehen hat er keine andere Wahl.

Ein nach KWG zugelassener Anlageberater muss sehr hohe aufsichtsrechtliche Auflagen erfüllen. Diese Auflagen sind so hoch, dass es in ganz Deutschland nur etwa 750 nach KWG zugelassene Berater gibt. Alle Banken haben natürlich diese KWG-Zulassung. Hier kann man übrigens nachsehen, welcher Finanzdienstleister eine KWG-Zulassung besitzt: Link zur BaFin-Homepage.

Nur ein solcher Finanzdienstleister, der diese KWG-Zulassung besitzt, hat die Elraubnis mit Bezug auf konkrete Wertpapiere wie Aktien, Zertifikate oder Anleihen zu beraten.

Jetzt kommt aber die Absurdität des Gesetzgebers:

Wenn ein nach GewO zugelassener Finanzberater mit bezug auf einen bestimmten Investmentfonds berät, dann ist kein Beratungsprotokoll gesetzlich gefordert. Der Berater muss auch nicht groß Anlageziele etc. abfragen. Nein, alles nicht nötig – bei ihm.

Berät aber ein nach KWG zugelassener Anlageberater mit bezug auf einen bestimmten Investmentfonds, dann, ja dann ist ein Beratungsprotokoll gesetzliche Pflicht.

Ist das nicht  (entschuldigung) verrückt? Wie soll man sich da als normaler Privatanleger noch auskennen, wann, wo und bei wem ein Beratungsprotokoll zu erstellen ist und wann, wo un mit wem nicht???

2 Kommentare
  1. DetlefM
    DetlefM sagte:

    Diese selbstverständliche Annahme ein Rentnerehepaar wäre bei der o.a. Zusammenstellung nur nach Provisionsoptimierung beraten worden ist eines der beliebten Vorurteile.
    Erstmal muß geklärt werden ob das Ehepaar auf die Erträge laufend angewiesen ist oder nicht, und ob evtl. Erbschaftsfragen in die Vermögensanlage einfliessen sollen.
    Nun zu den einzelnen Produkten:
    Ein Bausparvertrag bringt schlechte Rendite aber gute Sicherheit für zukünftige Finanzierungen – wäre also empfehlenswert wenn z.B. ein Eigenheimwunsch von Kindern/Enkeln unterstützt werden sollen. Der Vertrag drückt die Rendite ist aber nach heutigen Erkenntnissen extrem sicher. Aus Sicherheitsgründen haben in der Lehmann Brother Schockphase diverse Kunden einen Bausparvertrag verlangt weil die Sicherheit besser als bei jeder Bank angesehen wurde.
    Ein geschlossener Immobilienfond (jedenfalls jeder mit deutschen Immobilien) wird in erster Linie zum Schutz gegen Inflation empfohlen und ist tatsächlich auch die beste Möglichkeit außer einer Direktinvestition sich im Immobiliensektor zu engagieren. Je nach Immobilienstandort (Deutschland/Ausland/Übersee) und Wohn- oder Gewerbeimmobilien ist die Anlage sicherer oder eben nicht. Bei dem aktuellen Stand der Diskussion über Inflation in der Zukunft aber ein Baustein mit Berechtigung.
    Auch ein globaler Mischfond beim heutigen Stand des Aktienmarktes bietet Anlagechancen – natürlich darf er nicht empfohlen werden bei einem kurz- oder mittelfristigen Anlagehorizont oder geringer Risikoneigung. Aber wenn das Geld nicht gebraucht wird sondern für mehr als 5 Jahre angelegt werden soll und über das Risiko gesprochen wird ist die Empfehlung vollkommen korrekt und sinnvoll, soll der Anleger warten bis das Niveau wieder bei einem 7000er Dax liegt?
    Sollte das Ehepaar natürlich von den Zinsen leben verbietet sich jede Risikoklasse größer 1.

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    • Delphingo
      Delphingo sagte:

      @ DetlefM
      Ob die Empfehlung für das o.g. Rentnerehepaar sinnvoll ist oder nicht, kann man aus der Ferne (ohne deren Anliegen zu kennen) tatsächlich kaum beurteilen. Es kann durchaus sein, dass der Berater „provisionsoptimiert“ beraten hat oder tatsächlich entsprechend den Anliegen der beiden Kunden.

      Den Ausführungen zum Beratungsprotokoll von Herrn Dr. Peterreins stimme ich voll zu. Die nicht besonders durchdachten und insgesamt wenig anlegerfreundlichen Regelungen wann und für was ein Protokoll zu erstellen ist, sind hier m.E. sehr gut herausgearbeitet. Insbesondere die fehlende Regelung für GewO-Berater und die Nicht-Protokollierung von erklärungsbedürftigen Produkten wie z.B. von geschlossenen Immobilienfonds sind ziemlich unglücklich.

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